Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der ProHuf – Lock&Göde GbR, Abteilung Hufbeschlag, Stand 1.1.2022

I. Allgemeines – Geltungsbereich

1.

Für alle Lieferungen und Leistungen der ProHuf – Lock&Göde GbR (im nachfolgenden ProHuf GbR genannt) sind ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Dies gilt auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von der ProHuf GbR ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen und Lieferungen bedeuten keine Anerkennung von Bedingungen des Kunden.

Alle Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2.

Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Angebot und Vertragsabschluß

Angebote der ProHuf GbR erfolgen grundsätzlich freibleibend, das heißt, sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung durch die ProHuf GbR zustande.

Für den Inhalt und die Ausführung sind die Auftragsbestätigung der ProHuf GbR und die darin spezifizierten Leistungen maßgebend. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die Auswahl der zur Aufgabenerfüllung herangezogenen Leistungen bei dem/der ausführenden Hufbearbeiter/in. Die Prohuf GbR ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.

III. Leistungszeiten und Lieferung

1.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen alle Leistungen und Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

Die ProHuf GbR erbringt ihre Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten. Die Hufbearbeiter/innen bemühen sich stets um angemessene Erledigung; die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Bereitschaft von Leistungen, Geräten und kann nicht übernommen werden.

Leistungs- und Lieferzeitangaben der ProHuf GbR erfolgen nach bestem Ermessen auf der Grundlage der jeweiligen Auftrags- und Lieferlage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht zusätzlich schriftlich eine verbindliche Zusage für einen bestimmten Fixtermin erfolgt.

Gegenüber Kaufleuten bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Leistungs- und Lieferzeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn die ProHuf GbR an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse auch beim Zulieferanten gehindert wird, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Die Einhaltung von Leistungs- und Lieferzeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Bei Verzug des Kunden wird die Leistungs- und Lieferzeit unterbrochen.

2.

Sollte der/die Hufbearbeiter/in bei einem von beiden Seiten vereinbarten Termin aufgrund eines Umstandes, welcher in der Sphäre des Auftraggebers liegt, seine Leistungen nicht erbringen können, behält er sich vor, eine Fahrt-bzw. Ausfallpauschale in Rechnung zu stellen, welche dem zeitlichen Aufwand entspricht. Um dies zu vermeiden müssen Termine rechtzeitig bis 24 Std. vorher abgesagt werden.

IV. Leistungsort/Beschaffenheit

1.

Der Hufbearbeiter erbringt bei einem/r Erstbeschlag/-bearbeitung seine Leistung vornehmlich in Anwesenheit des Auftraggebers bzw. des Eigentümers, oder einer von ihm beauftragten Person, welche das Tier kennt und dem Hufbearbeiter die notwendigen Informationen geben kann. Erbringt der Hufbearbeiter bei einem länger in seiner Betreuung befindlichen Pferd einen Beschlag oder Hufpflege, so obliegt es ihm, seine Arbeit an dem Pferd an anderer Stelle durchzuführen.

2.

Der Pferdebesitzer/Eigentümer hat die Pflicht, für das entsprechende Umfeld zu sorgen und die ordentliche Durchführung des Hufbeschlages sowie anderer Leistungen zu ermöglichen. Insbesondere muss der Beschlagplatz ausreichend groß – mind. aber 3 x 3 Meter – und frei von scharfkantigen Gegenständen sein, um Verletzungen für Mensch und Tier zu vermeiden. Insoweit ist der Pferdehalter nach der BG dazu verpflichtet, gefährliche Gegenstände im Umkreis von drei Metern zu entfernen. Der Platz soll trocken und sauber sowie ausreichend beleuchtet sein.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der am Tage des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preise der ProHuf GbR, ansonsten gilt die jeweils vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen sofort nach Leistungs- bzw. Lieferung bar ohne Abzug fällig. Eine Rechnung/Quittung wird ggf. per email übermittelt.

Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber. Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Kunden. Wechsel werden nicht angenommen.

Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden begründen und bei Zahlungsverzug, ist die ProHuf GbR berechtigt, die Ausführung von Leistungen und Lieferungen bis zur vollständigen Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistungen zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist die ProHuf GbR berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben der ProHuf GbR vorbehalten.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die streitige Forderung.

VI. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Bezahlung sämtlicher, auch bereits früherer oder künftig aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandener bzw. entstehender Forderungen bleiben gelieferte Waren Eigentum der ProHuf GbR. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.

VII. Gefahrübergang

Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.

Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

VIII. Abnahme, Gewährleistung

Die ProHuf GbR trägt die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die Brauchbarkeit ihrer Leistungen und Lieferungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung.

Mängel, Beschädigungen und Mengenabweichungen sind der ProHuf GbR unverzüglich anzuzeigen, und zwar: bei erkennbaren Mängeln etc. spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Leistung bzw. Lieferung und bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche mehr gegen den Hufschmied hergeleitet werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Verbraucher müssen die ProHuf GbR innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei der ProHuf GbR. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Hufbearbeiters oder der ProHuf GbR. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

Ist eine Leistung oder Lieferung nicht vertragsgemäß, so behält sich die ProHuf GbR das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Der Kunde hat der ProHuf GbR die erforderliche und zumutbare Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung einzuräumen. Schlagen Nachbesserungsversuche bzw. Ersatzlieferungen fehl oder sind sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, ohne dass der Mangel behoben wird, so kann der Kunde nach Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.

Ist der Käufer Unternehmer, leistet die ProHuf GbR für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die ProHuf GbR istjedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Wählt der Kunde wegen eines Sachmangels nach gescheiterter Erfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Diese gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

Handelt es sich bei den von der ProHuf GbR zu erbringenden Leistungen um ein Werk, stellt sie das vertragsmäßig hergestellte Werk zur Abnahme bereit. Der Kunde führt daraufhin eine Abnahme durch. Erweist sich das Werk als mangelfrei, erklärt der Kunde die Abnahme.

Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich. Sieht ein Einzelvertrag die Erstellung von Leistungen in abgrenzbaren und prüfbaren Teilleistungen und deren jeweilige Abnahme vor, ist die ProHuf GbR verpflichtet, die Teilleistungen nach ihrer Fertigstellung zur Abnahme bereitzustellen. Im übrigen gilt in diesen Fällen in bezug auf die Teilleistung dasselbe wie in bezug auf die Abnahme des Gesamtwerkes in dieser AGB geregelt.

Nimmt der Auftraggeber das Werk nach dessen Bereitstellung zur Abnahme – entsprechendes gilt bei Vereinbarung der Abnahme von Teilleistungen nach Bereitstellung einer Teilleistung zur Abnahme – aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels nicht ab, gilt das Werk mit Ablauf von 21 Kalendertagen seit der Bereitstellung als abgenommen.

Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Ist der Käufer Unternehmer gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Erbringt die ProHuf GbR Leistungen, die nicht unter ihre Gewährleistungspflicht fallen, ist sie berechtigt, diese dem Auftraggeber zu einem angemessenen Preis und gemäß den Bedingungen des Einzelvertrages in Rechnung zu stellen. Sofern in einem Einzelvertrag eine Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart wird, gilt als in jedem Falle angemessen der in dem Einzelvertrag vereinbarte Stunden- oder Tagessatz.

IX. Haftung

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der ProHuf GbR auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet die ProHuf GbR bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

Keine Haftpflicht betrifft die ProHuf GbR, bzw. den/die ausführende/n Hufbearbeiter/in in folgenden unverschuldeten Fällen von Beschädigungen, die verursacht werden durch:

Mangelhafte Beschaffenheit des Hufhorns (sprödes, mürbes, bröckeliges Horn), ausgebrochenen Tragerand, lose und hohle Wand in großer Ausdehnung, sehr dünne, steilstehende Hornwand; alte , in der Hornwand sitzende Nagelstümpfe, deren Vorhandensein nicht erkennbar war; unsichtbare Fehler am Hufnagel, die ein Spalten der Spitze während des Einschlagens verursacht haben; Unruhe, Widerspenstigkeit der Tiere beim Beschlagen, nicht „schmiedefromme“, junge, erstmalig zu beschlagende Pferde; Erschrecken der Tiere während des Beschlagens durch nicht vorherzusehende Ursachen (Straßengeräusche, Donner usw.).

Die ProHuf GbR kann nicht für die sich aus der Beschlagshandlung ergebenden Bewegungsverschlechterungen haftbar gemacht werden, sofern das Pferd bereits zuvor einen pathologischen Zustand aufweist.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der ProHuf GbR oder deren Mitarbeitern/innen zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der ProHuf GbR oder deren Mitarbeitern/innen Arglist vorwerfbar ist.

X. Schlussbestimmungen/Gerichtsstand

1.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der ProHuf GbR. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.